Verhinderungspflege

 

  • Gesetzestext: SGB XI §39
  • Leistungshöhe: 1.612,-€ / Jahr und max. 6 Wochen / Jahr
  • Der Leistungsbetrag kann um 50% (806,-€) aus Mitteln der Kurzzeitpflege erhöht werden

 

Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?

  • Personen, die seit min. 6 Monaten eine Pflegegrad (2,3,4,5) haben
  • Personen mit Pflegegrad 1 haben KEINEN Anspruch auf Verhinderungspflege
  • Zudem müssen diese Personen mind. punktuell (z.B. an den Wochenenden) bei den Angehörigen zu Hause sein und zudem muss (anteiliges) Pflegegeld bezahlt werden.

 

Wofür kann die Verhinderungspflege genutzt werden?

  • Zur Entlastung oder bei Verhinderung der Pflegeperson, kann das Budget der Verhinderungspflege für eine Ersatzpflegekraft genutzt werden.

 

Wie und wo wird Verhinderungspflege beantragt?

  • Vor Inanspruchnahme einen formlosen Antrag an die Krankenkasse senden. Ein Antragsformular können Sie sich in unserem Download herunterladen.

 

Was passiert mit der Zahlung des Pflegegeldes, wenn die Verhinderungspflege genutzt wird?

  • Bei Inanspruchnahme wird das Pflegegeld entsprechend dem Zeitraum zur Hälfte weiter gezahlt.

 

Welche Besonderheiten gibt es?

  • Nach einem Einzelurteil wird Verhinderungspflege auch bei betreuten Auslandsreisen gezahlt.