Kurzzeitpflege

 

  • Gesetzestext: SGB XI §42
  • Leistungshöhe: 1.612,-€ / Jahr und max. 8 Wochen / Jahr
  • Der Leistungsbetrag kann zu 50% (806,-€) in Verhinderungspflege umgewandelt werden.

 

Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?

  • Personen, die seit min. 6 Monaten einen Pflegegrad (2,3,4,5) haben
  • Personen mit Pflegegrad 1 haben KEINEN Anspruch auf Kurzzeitpflege
  • Zudem müssen diese Personen mind. punktuell (z.B. an den Wochenenden) bei den Angehörigen zu Hause sein und zudem muss (anteiliges) Pflegegeld bezahlt werden.

 

Wofür kann die Verhinderungspflege genutzt werden?

  • Zur Entlastung oder bei Verhinderung der Pflegeperson, kann das Budget der Kurzzeitpflege für eine Ersatzpflegekraft genutzt werden.

 

Wie und wo wird Verhinderungspflege beantragt?

  • Vor Inanspruchnahme einen formlosen Antrag an die Krankenkasse senden. Ein Antragsformular können Sie sich in unserem Download herunterladen.

 

Welche Besonderheiten gibt es?

  • Da wir keine Zulassung als Pflegeeinrichtung haben, dürfen wir auch grundsätzlich erst einmal keine Kurzzeitpflege anbieten. Es besteht aber die Möglichkeit, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege miteinander zu koppeln. So kann bei einer Verhinderungspflege der halbe Betrag aus der Kurzzeitpflege zusätzlich angesetzt werden.
    Es gibt sich also ein Höchstbetrag von 2.418,00 € (1.612,00 € aus der Verhinderungspflege plus 806,00 € aus der Kurzzeitpflege).